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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Brandfolks Marketing Consulting
Oliver Heimburger
Rellinger Strasse 1
20257 Hamburg
Tel. +49 170 522 98 60

hello@brandfolks.com – www.brandfolks.com

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Durchführung von Beratungen, Workshops oder sonstigem Projektmanagement durch die Brandfolks Marketing Consulting Oliver Heimburger.

  1. Gegenstand der allgemeinen Geschäftsbedingungen und Auftragsbeschreibung
    1. Diese allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) bildet den rechtlichen Rahmen für die, durch die Brandfolks Marketing Consulting Oliver Heimburger, Rellinger Strasse 1, 20257 Hamburg (nachfolgend bezeichnet als „Auftragnehmer“) gegenüber dem Auftraggeber durchgeführten Beratungsleistungen und die in diesem Rahmen geschlossenen Verträge.
    2. Der Auftragnehmer weist ausdrücklich darauf hin, dass er freiberuflich im Sinne der Definition §18 EStG der „freien Berufe“ beratend tätig wird.
    3. Es gelten die AGB in der, im Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Fassung.
    4. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen der Auftraggeber gelten 
nur, sofern der Auftragnehmer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt 

    5. Individualabsprachen und Vereinbarungen in der Auftragsbeschreibung gehen diesen AGB vor.

  2. Leistungspflichten des Auftragnehmers
    1. Die konkreten Spezifikationen der jeweiligen Beratungs- oder Dienstleistung, d.h. insbesondere deren Umfang, Anwendungsgebiete, Rahmenbedingungen, Dokumentationen sowie der Zeit- und Ablaufplan ergeben sich aus der jeweiligen zugrundeliegenden und von beiden Seiten bestätigten Auftragsbeschreibung. Für die Auftragsbeschreibung gelten keine Vorgaben, sie kann auch in Form eines Angebotes erfolgen.
    2. Nachträgliche Änderungen der Auftragsbeschreibung benötigen zu deren Wirksamkeit einer ausdrücklichen Bestätigung des jeweiligen Vertragspartners.
    3. Bei den jeweiligen Beratungsleistungen handelt es sich vorbehaltlich anderer Vereinbarung um Dienstleistungen. Nur wenn alle vertraglichen Leistungen der Erreichung eines konkreten Erfolges dienen, handelt es sich insoweit um einen Werkvertrag. Eine solche Erfolgsvereinbarung muss ausdrücklich festgelegt werden.
    4. Darüber hinaus schuldet der Auftragnehmer dem Auftraggeber 
Leistungen entsprechend der mittleren branchenüblichen Art und Güte.
    5. Angebote gelten vorbehaltlich anderer Bestimmungen für 30 Tage.

  3. Ort und Zeit der Tätigkeit
    1. Der Auftragnehmer ist hinsichtlich der Art der Durchführung der vereinbarten Einzel-Aufträge nach Zeit und Ort frei sofern dies nicht anders vereinbart ist.
    2. Der Auftragnehmer hat das Recht, sich zur Erfüllung seiner Vertragspflichten Subunternehmern zu bedienen.

  4. Fristen und Termine
    1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, Termine schriftlich festzulegen. Dies gilt vor allem für Termine, durch deren Nichteinhaltung eine Vertragspartei ohne Mahnung in Verzug gerät (verbindliche Termine). Diese Termine sind schriftlich als verbindlich zu bezeichnen.
    2. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, unter Umständen die im Anwendungsbereich des Auftraggebers liegen, hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten und berechtigt den Auftragnehmer, das Erbringen der betroffenen Leistung um die Dauer der Behinderung/Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Frist hinauszuschieben. Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Gegenzug, dem Auftraggeber die Leistungsverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt anzuzeigen.

  5. Zusammenarbeit und Mitwirkungspflichten
    1. Die Vertragsparteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen unverzüglich gegenseitig.
    2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer bei Erfüllung seiner vertraglich geschuldeten Leistung zu unterstützen. Dazu gehört insbesondere die rechtzeitige Zurverfügungstellung von Informationen, Datenmaterial, soweit die Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers dies erfordern.
    3. Mitwirkungsleisten und Beistellungen des Auftraggebers erfolgen kostenfrei für den Auftragnehmer.
    4. Kann der Auftragnehmer die Leistungen wegen fehlender und unzureichender Mitwirkungsleistungen oder Beistellungen nicht oder nur mit Mehraufwendungen erbringen, ist er berechtigt, hierdurch notwendige Mehraufwendungen gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen.
    5. Die Vertragsparteien und deren Ansprechpartner verständigen sich in regelmäßigen Abständen, die gemeinsam schriftlich festgelegt werden, über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung, um gegebenenfalls lenkend in die Durchführung des Vertrages eingreifen zu können.
    6. Erkennt der Auftraggeber, dass eigene Angaben und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder undurchführbar sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.




  6. Rechtliche Vorgaben und rechtliche Mitwirkungspflichten
    1. Die Regelungen in diesem Abschnitt der AGB bestimmen die rechtliche Verantwortung und rechtliche Verpflichtungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber, sofern diese nicht ausdrücklich in der Auftragsbeschreibung vereinbart worden sind.
    2. Die Leistungen des Auftragnehmers beinhalten keine rechtliche Prüfung oder rechtliche Beratung (zum Beispiel markenrechtlicher, urheberrechtlicher, datenschutzrechtlicher, wettbewerbsrechtlicher, standesrechtlicher Art) sowie Erfüllung von gesetzlichen Informationspflichten des Auftraggebers (z.B. Anbieterkennzeichnung, Datenschutzerklärung, Verbraucherunterrichtung bei Fernabsatzverträgen, etc.).
    3. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die von ihm gestellten Inhalte frei von Rechten Dritter sind und deren Veröffentlichung nicht in irgendeiner Form gegen geltendes Recht verstößt. Zu den gestellten Inhalten gehören auch solche Inhalte und deren Quellen, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer im Hinblick auf dessen Aufgabenwahrnehmung empfiehlt oder vorschlägt.
    4. Sollte ein Dritter bei dem Auftragnehmer die Verletzung von Rechten oder sonstige Rechtsverstöße geltend machen, so unterrichtet der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich. Der Auftraggeber hat in diesem Fall das Recht, die Verteidigung zu übernehmen und stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen und Schäden frei.

  7. Umfang der übertragenen Nutzungsrechte
    1. Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber die, für den jeweiligen Zweck der Leistung erforderlichen Nutzungsrechte an seinen Arbeitsergebnissen (nachfolgend bezeichnet als „schutzfähige Leistung“) in dem der Auftragsbeschreibung entsprechendem Nutzungsumfang, der Nutzungsdauer sowie räumlichen Anwendungsbereich. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils ein einfaches Nutzungsrecht übertragen.
    2. Die Nutzungsrechte an der schutzfähigen Leistungen gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über.
    3. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter begründen kein Miturheberrecht.
    4. Von dem Auftragnehmer erstellte Vorlagen, Entwürfe, Rohdaten, Dateien und sonstige Arbeitsmittel, die dazu dienen, die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen (nachfolgend bezeichnet als „Vorlagen“), bleiben Eigentum des Auftragnehmers. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Dasselbe gilt für schutzfähige Leistungen die zur Vorbereitungs-, Pitch-, Workshop-, Präsentations- und Schulungszwecken erstellt werden.
    5. Eine Herausgabe- und Aufbewahrungspflicht besteht darüber hinaus nicht. Der Auftragnehmer ist spätestens nach Ablauf von sechs Monaten zur Löschung der Vorlagen berechtigt.
    6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber mit einer Zusammenfassung der erzielten Ergebnisse, vorbehaltlich etwaiger Verschwiegenheitsverpflichtungen oder abweichender Vereinbarungen, als Referenz nennen zu dürfen.

  8. Vergütung
    1. Grundlage der Vergütung ist die jeweilige Beauftragung des Auftragnehmers mit der abgestimmten inhaltlichen Beratungsleistung
    2. Der Auftragnehmer hat über die vereinbarte Vergütung hinaus Anspruch auf Erstattung der für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Auslagen und Aufwendungen, insbesondere Reisekosten und -spesen, soweit diese durch den Auftraggeber dem Grund nach genehmigt worden sind. Aufwendungen im Sinne dieses Absatzes sind insbesondere Fremdkosten, die durch die Beauftragung Dritter entstehen.
    3. Für Reisekosten werden Kosten für Bahnfahrten der 2. Klasse, Flüge der Economy-Klasse, Taxikosten, Mietwagen oder Fahrten per Pkw (mit 0,30 Euro/km) sowie Hotelkosten bis maximal zur Höhe eines ortsansässigen Businesshotels netto kalkuliert. Der Auftragnehmer rechnet diese prüffähig zusammen mit den von ihm erbrachten Leistungen oder zeitnah gesondert ab.
    4. Weitere im Bezug zum Angebot stehende Fremdkosten wie zum Beispiel Kosten für Grafiker, Rechtsberatungen oder Beschaffung von Materialien und Frachten werden mit 30% Handling Fee berechnet. Die Aufwendungen werden gesondert in Rechnung gestellt und in der Rechnung ausgewiesen.
    5. Der Auftragnehmer kann angemessene Vorschüsse verlangen
    6. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass die einkalkulierten Aufwendungen des Auftragnehmers in ihrer Höhe von den tatsächlichen Aufwendungen abweichen können. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Aufwendungen die vom Auftragnehmer einkalkulierten übersteigen, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber auf den Mehraufwand hinweisen. Bei einer Abweichung von nicht mehr als 10% gelten die tatsächlichen Aufwendungen als von dem Auftraggeber genehmigt. Darüber hinaus getätigte Aufwendungen sind von dem Auftraggeber nur zu ersetzen, wenn er sie ausdrücklich genehmigt hat.
    7. Die Genehmigung gilt als vom Auftraggeber erteilt, wenn der Auftraggeber nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.
    8. Die Rechnungen werden jeweils zum Ende eines Monats auch anteilig nach der erbrachten Einzelphase ausgestellt.
    9. Vorbehaltlich einer ausdrücklich abweichenden Regelung verstehen sich sämtliche genannten Beträge als Nettobeträge, d. zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
    10. Endet der Vertrag vorzeitig, hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf die Vergütung, der seinen bis zur Beendigung des Vertrags erbrachten Leistungen entspricht.
    11. Rechnungen sind vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Soweit der Auftraggeber in Zahlungsverzug gerät, wird der ausstehende Betrag mit 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz verzinst. Dies lässt die Geltendmachung weiterer Rechte unberührt.
    12. Für jede Mahnung der Rechnung fällt eine Mahngebühr von jeweils 10,00 Euro an. Dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten niedrigeren Mahnaufwand nachzuweisen.
    13. Der Auftraggeber kann gegen Ansprüche des Auftragnehmers nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen aufrechnen, sofern es sich hierbei nicht um Ansprüche auf Fertigstellung oder Mangelbeseitigung handelt. Dem Auftraggeber steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertrag zu.





  9. Abnahme
    1. Diese Regelungen zur Abnahme gelten nur im Fall von Beratungsleistungen oder deren Teilen, die einen Werkvertrag darstellen.
    2. Gegenstand der Abnahme ist die vertraglich geschuldete Leistungsfähigkeit der Beratungsleistung entsprechend der Auftragsbeschreibung. Voraussetzung für die Abnahme ist, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber alle Arbeitsergebnisse vollständig übergibt und ihm die Abnahmebereitschaft anzeigt. Daraufhin hat der Auftraggeber innerhalb von 7 Tagen mit der Prüfung der Abnahmefähigkeit zu beginnen.
    3. Schlägt die Abnahme fehl, so übergibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Auflistung aller die Abnahme hindernden Mängel. Nach Ablauf einer angemessenen Frist hat der Auftragnehmer eine mangelfreie und abnahmefähige Version der Beratungsleistung bereitzustellen. Im Rahmen der darauf folgenden Prüfung werden nur die protokollierten Mängel geprüft, soweit sie ihrer Funktion nach Gegenstand einer isolierten Prüfung sein können.
    4. Nach erfolgreicher Prüfung hat der Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen schriftlich die Abnahme der Beratungsleistung zu erklären.
    5. Erfolgt keine Abnahmeerklärung, gilt die Leistung des Auftragnehmers nach Ablauf dieser Frist als abgenommen.
    6. Wegen unwesentlicher Mängel darf der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern. Diese steht jedoch unter dem Vorbehalt der unverzüglichen Beseitigung der Mängel durch den Auftragnehmer. Diese Mängel sind im Abnahmeprotokoll einzeln aufzuführen. Die Erstellung der Beratungsleistung kann in einzelnen Teilabschnitten vereinbart werden.

  10. Vertraulichkeit
    1. „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how.
    2. Die Vertragsparteien vereinbaren, über solche vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtung besteht nach Beendigung des Vertrags fort.
    3. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen, 
die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden; 
die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung des Vertrags beruht;
die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offen gelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.

  11. Datenschutz/Datensicherheit
    1. Die Vertragsparteien beachten die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer wird insbesondere personenbezogene Daten des Auftraggebers nur im Rahmen dessen Weisungen erheben, verarbeiten oder nutzen.
    2. Soweit der Auftragnehmer Zugang zu den durch den Auftraggeber gespeicherten und verarbeiteten Daten erhält, obliegt es dem Auftraggeber die datenschutzrechtlichen Vorgaben einzuhalten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet erforderliche Auftragsdaten- oder Geheimhaltungsvereinbarungen einzugehen.
    3. Die Vertragsparteien verpflichten ihre Mitarbeiter auf die Einhaltung des Datengeheimnisses.

  12. Haftung
    1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlä
    2. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten, d.h. Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut) verletzt werden. Die Haftung ist begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.
    3. Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Produktions- und Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter, ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit, außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, ausgeschlossen.
    4. Eine weitergehende Haftung als in diesem Vertrag ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbeschränkungen bzw. –ausschlüsse gelten jedoch nicht für eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung (z. B. gemäß Produkthaftungsgesetz) oder die Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie.

  13. Kollisionen, anwendbares Recht, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen
    1. Im Falle von Widersprüchen zu den bereits zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Verträgen, haben die Regelungen dieser AGB Vorrang.
    2. Der Auftraggeber darf auf dem Vertrag beruhende Ansprüche gegen den Auftragnehmer nur nach schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers auf Dritte übertragen.
    3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.
    4. Auf diese AGB und mit ihnen verbundene Verträge ist das deutsche Recht anzuwenden.
    5. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers
    6. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien werden sich bemühen, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine solche zu finden, die dem Vertragsziel rechtlich und wirtschaftlich am besten gerecht wird.
    7. Soweit die Haftung nach Ziffern 2 und 3 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.